unsere Satzung

Verantwortlich:

www.sscjunoburg.de
Karlheinz Woyczyk
Rosenweg 2
35687 Dillenburg

Kontakt:
Telefon: 1758301565 1758301565
Telefax:
E-Mail: steffen.ziegler@radio-siegen.de

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I. Name, Sitz und Zweck
§ 1
Der Verein führt den Namen SSC „Juno“ Burg 1921 e.V. und hat seinen Sitz in Her-born-Burg, Lahn-Dill-Kreis. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Herborn unter der Nummer 319 eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins ist:
a)
Pflege des Sports unter Ausschaltung jeglicher parteipolitischer oder konfessionel-ler Gesichtspunkte,
b)
er verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung,
c)
durch sportlich saubere und faire Leistung im engeren und weiteren Heimatgebiet für den sportlichen Gedanken und darüber für die eigene Gemeinde zu werben,
d)
der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke,
e)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet wer-den. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Auf-wandsentschädigung (Ehrenamtspauschale i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG), keine Zu-wendungen aus Mitteln des Vereins
f)
es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Er verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf ge-meinnütziger Grundlage. Etwaige Gewinne dürfen daher nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile aus den Mitteln des Vereins erhalten. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht in den Grenzen des § 7 der Gemeinnützigkeitsverordnung oder der künf-tig für die Steuerbegünstigung an ihre Stelle tretenden Vorschriften hält.
§ 3
Die Vereinsfarben sind „SCHWARZ-WEISS“
II. Mitgliedschaft
§ 4
Die Mitglieder des Vereins bestehen aus:
a)
ordentlichen Mitgliedern
b)
jugendlichen Mitgliedern
c)
Ehrenmitgliedern
Ordentliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht können werden alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sich an die Grundsätze des § 2 dieser Vereins-satzung halten und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Jugendliche Mitglie-der bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres können an den Versammlungen der Mit-glieder des Vereins ohne Stimm- und Wahlrecht, an den Veranstaltungen des Vereins aber nur nach näherer Bestimmung des Vorstands teilnehmen.
Wer sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben hat, kann auf Vorschlag
Satzung des SSC „Juno“ Burg
1921 e.V.
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des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder zum Ehrenmitglied gemacht werden. Die Ernennung kann nur in derselben Weise rückgängig gemacht werden.
§ 5
Die Mitgliedschaft muss schriftlich angemeldet werden. Die Anmeldung zur Aufnahme ist an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Beschränkt geschäftsfähige, ins-besondere Minderjährige, bedürfen der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitra-ges dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend zu verpflichten haben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Aufnahmebestätigung.
§ 6
Die Mitgliedschaft erlischt:
a)
durch Tod,
b)
durch Austrittserklärung,
c)
durch Ausschluss
d)
Durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug ist.
§ 7
Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den ge-schäftsführenden Vorstand des Vereins erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Kalenderjahres möglich.
§ 8
Ausgeschlossen wird ein Mitglied:
a)
wenn es den Satzungen oder den Beschlüssen des Vereins wiederholt zuwider-handelt,
b)
durch sein Verhalten dem Verein Schaden zufügt.
c)
wenn es durch grobes unsportliches Betragen in und außerhalb des Vereins die Interessen und Ziele des Vereins untergräbt,
d)
wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit den Beiträgen sechs Monate in Rückstand liegt.
Der Ausschluss kann von jedem Mitglied beantragt werden. Über den Ausschluss ent-scheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Die auf den Ausschluss lautende Verfügung des Vorstandes ist dem Beteiligten mit der Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist kein Rechtsmittel gegeben. Der vom Vorstand beschlossene Ausschluss ist unwiderruflich. Die Wiederaufnahme eines einmal ausgeschlossenen Mitgliedes ist nicht zulässig.
§ 9
Mit dem Austritt erlischt jeder Rechtsanspruch an den Verein. Das Mitglied hat keinen Anspruch auf die Teilung oder Herausgabe eines Teiles des Vereinsvermögens oder einer Beitragsrückerstattung. Die Anwendung der §§ 738 bis 740 BGB wird ausdrück-lich ausgeschlossen.
III. Beiträge
§ 10
(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet
Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinaus-gehen.
Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere
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für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten.
(2) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im Bankeinzugsverfahren mit-tels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine widerrufliche Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausrei-chende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
Der Vorstand kann Beiträge auf Antrag stunden, zu ermäßigen oder erlassen.
Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/der Ge-bühren/der Umlagen keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften ent-stehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.
IV. Pflichten der Mitglieder
§ 11
Jedes Mitglied ist verpflichtet,
a)
die Satzungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen,
b)
an der Ausbreitung des Vereins, der Erfüllung seines Zweckes gem. § 2 und der Wahrung seines Ansehens mit allen Kräften mitzuwirken,
c)
die Beiträge pünktlich zu zahlen.
V. Rechte der Mitglieder
§ 12
Jedes Mitglied hat gegenüber dem Verein die Rechte, die als Zweck des Vereins zum Vorteil seiner Mitglieder in § 2 dieser Satzung aufgeführt sind.
§ 13
Jedes Mitglied hat Anteil am Vereinsvermögen.
§ 14
Die Einrichtungen des Vereins stehen jedem Mitglied zur Verfügung (im Rahmen der angesetzten Übungsstunden).
VI. Organe des Vereins sind
1.
Mitgliederversammlung
2.
geschäftsführender Vorstand,
3.
erweiterter Vorstand
Mitgliederversammlung
§ 15
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die übrigen Organe sind der Mitgliederversammlung verantwortlich.
§ 16
Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird mit einer Frist von acht Tagen von dem geschäftsführenden Vorstand mit Angabe der Zeit und Tagungslokal einberufen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschiene-nen beschlussfähig. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom I. Vorsit-zenden einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der gesamten Mitglieder die Einberufung schriftlich mit Angabe des Grundes beim geschäftsführenden Vorstand beantragen. Steht der geschäftsführende bzw. erweiterte Vorstand vor schweren Entscheidungen, die er glaubt nicht ohne Beschluss der Mitgliederversammlung durchführen zu können oder treten plötzliche Ereignisse ein, die einen Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich machen, ist der geschäftsführende Vorstand befugt, mit einer Frist von drei Tagen die Versammlung einzuberufen.
§ 17
Der Mitgliederversammlung steht zu:
1.
den Geschäftsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen und dem Vorstand Ent-lastung zu erteilen,
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2.
die Mitgliederversammlung entscheidet, mit Ausnahme der Fälle, welche in der Satzung besonders aufgeführt sind, mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mit-glieder. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen (offen). Auf Antrag eines Mit-gliedes erfolgt eine Abstimmung, die schriftlich (geheim) durchgeführt wird.
3.
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglie-der zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer können insgesamt zweimal wiederge-wählt werden.
Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung be-gehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggf. in ihrem Prüfungsbericht die Ent-lastung des Vorstandes.
Geschäftsführender Vorstand
§ 18
Der geschäftsführende Vorstand, welcher aus dem
1.
Vorsitzenden
2.
Vorsitzenden
Schriftführer
Kassierer
besteht, leitet den Verein und vertritt ihn nach außen und innen (gemeinschaftlich).
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, jeweils gemeinsam mit einem erweiterten Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl oder, wenn sich kein Widerspruch erhebt, durch Zuruf gewählt. Die Amtsdauer beläuft sich auf die zwei der Wahl folgenden Geschäftsjahre. Der ge-schäftsführende Vorstand bleibt solange im Amt, bis in der nächsten ordentlichen Mit-gliederversammlung eine satzungsmäßige Neuwahl erfolgt. Eine Wiederwahl ist zu-lässig.
Der geschäftsführende Vorstand bestimmt seine Geschäftsordnung selbst und muss in besonderen Fällen den erweiterten Vorstand zu seinen Verhandlungen zuziehen. Alle Entscheidungen des geschäftsführenden Vorstandes im Rahmen der ihm durch die Satzung gegebenen Vollmachten müssen in voller Übereinstimmung erfolgen, an-dernfalls ist die Entscheidung des erweiterten Vorstandes herbeizuführen.
Erweiterter Vorstand
§ 19
Der erweiterte Vorstand wird wie der geschäftsführende Vorstand in geheimer und unmittelbarer Wahl oder, wenn sich kein Widerspruch erhebt, durch Zuruf für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt und besteht aus:
a)
drei Beisitzer,
b)
1. und 2. Schriftführer,
c)
1. und 2. Kassierer,
d)
Dem Spielausschuß, wird für die Amtsdauer von einem Jahr gewählt,
e)
Dem Jugendwart
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzugewählte Vor-standsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmit-glieder.
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§ 20
Bei der Wahl des Vorstandes genügt eine einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit erfordert einen zweiten Wahlgang.
§ 21
Dem Vorstand obliegt:
1.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen,
2.
die Befolgung der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu überwachen
3.
die Mitgliederversammlung einzuberufen und ihre Tagesordnung aufzustellen,
4.
der Mitgliederversammlung einen Geschäftsbericht vorzulegen,
5.
das Vermögen des Vereins zu verwalten und über die Verwaltung beschließen und zu wachen,
6.
in besonderen Fällen Maßnahmen zu Gunsten des Vereins oder seiner Mitglieder zu ergreifen, die aber nachträglich von der Mitgliederversammlung genehmigt werden müssen.
§ 22
Der Vorstand ist beschlussfähig, bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden vom Schrift-führer zu Protokoll genommen und von dem 1. Vorsitzenden in Verbindung mit dem Schriftführer unterschrieben.
§ 23
Unkosten, Tagesgelder und Fahrtkosten, die im Interesse der Wahrnehmung der Ge-schäfte des Vereins entstehen, gehen zu Lasten des Vereinsvermögens.
§ 24
Im Sinne des § 71 BGB wird der Verein in allen Angelegenheiten einschl. derjenigen, die nach dem Gesetz besondere Beauftragung voraussetzen, vor Gericht und außer-gerichtlich allenthalben mit der Befugnis zur Erteilung von Amtsvollmachten durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Dieser ist insbesondere befugt, Mitglieder, die durch Missachtung der Satzung und ihrer Haltung dem Verein finanzielle Belastungen verursachen, gerichtlich im Namen des Vereins zu belangen.
§ 25
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, durch eigenen Beschluss Ausgaben, im Einzelfall bis zu 500,-- €, im Gesamtbetrag bis zu 1.000,-- € zu tätigen. Über die getätigten Ausgaben ist dem erweiterten Vorstand in der nächstfolgenden Vorstands-sitzung Rechenschaft abzulegen. Über den Betrag von 1.000 € hinausgehenden Aus-gaben ist in jedem Falle die Entscheidung des erweiterten Vorstandes herbeizuführen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der erweiterte Vorstand darf nur vorhandene Barmittel ausgeben. Zur Aufnahme von Krediten, zur Veräußerung und Belastung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens bedarf es der Ermächtigung der Mitgliederversammlung.
§ 26
Der Spielausschuß besteht aus dem Spielausschußobmann und einem oder zwei Bei-sitzern. Dem Spielausschuss obliegt, in Verbindung mit dem Trainer über die Mann-schaftsaufstellung zu beschließen, in Zweifelsfällen entscheidet der Trainer. In beson-ders schwierigen Fällen kann der geschäftsführende Vorstand bei den Obliegenheiten des Spielausschusses und des Trainers mitwirken. Beschlussrecht steht ihm jedoch nicht zu. Bei den Mannschaftsaufstellungen ist den jeweiligen Spielführern beratende Funktion gegeben.
§ 27
Dem Jugendwart obliegt in Verbindung mit dem geschäftsführenden Vorstand die Be-treuung der Jugendmannschaften.
§ 28
Der Ball- und Inventarwart ist für die Pflege sowie für die sorgfältige Behandlung des
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Vereinsinventars verantwortlich. Er wird vom geschäftsführenden Vorstand eingesetzt.
§ 29
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Juni und endet mit dem 31. Mai eines jeden Jahres. Die Jahreshauptversammlung ist spätestens einen Monat nach Beendigung des ver-gangenen Geschäftsjahres einzuberufen.
§ 30
Bei Änderung der Vereinssatzungen ist eine 3/4-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 31
Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung Bearbeitung Verarbeitung Übermittlung
Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
§ 32
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck einberufe-nen Hauptversammlung beschlossen werden.
Der Auflösungsbeschluß bedarf der Mehrzahl von drei Vierteln der für den Beschluss stimmberechtigten Mitglieder. Findet der Antrag auf Auflösung eine geringere Mehr-heit, so ist darauf unter Einschaltung der Frist des § 17 dieser Satzungen auf einen nicht weiter als einen Monat nach dem Versammlungstage hinausgehende Tage eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese entscheidet dann mit einfacher Mehrheit, sofern in ihr drei Viertel der für den Auflösungsbeschluß stimmbe-rechtigten Mitglieder erschienen sind.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen an die Stadt Herborn, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke (im Sinne dieser Satzung) im Stadtteil Burg zu verwenden hat.
§ 33
Schlussbestimmungen
Diese Änderung der bestehenden Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 05. Juni 2009 beschlossen.
Gez: Bernd Feldmann Gez: Manfred Hermann
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(1. Vorsitzender) (2. Vorsitzender)
Gez: Karl-Heinz Woyczyk
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(Kassierer)

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